|
![]() |
Die Begriffsabgrenzung
dient dem Zwecke, einerseits für Erzeugnisse aus Leder und andererseits für
Erzeugnisse aus anderen Materialien, die in Beschaffenheit, Struktur, Oberfläche,
Aussehen oder in anderen Eigenschaften lederähnlich sind, Bezeichnungen zu
ermöglichen, die durch Wahrheit und Klarheit jede Gefahr von Missverständnis und
Irreführung in Käuferkreisen ausschließen. Sie gilt daher als Grundregel für
die nachstehend behandelten Bezeichnungen, soweit ihnen die Gefahr innewohnt, dass ein nicht
unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise über die Identität
oder die Eigenschaften des verarbeiteten Materials getäuscht werden könnte.
Als Leder, Echt Leder
oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder auf
eine Lederart (Rindbox, Nappa, Nubuk, Saffian usw.)1) hinweist, darf beim
Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, das aus der
ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell2) durch Gerben unter
Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt
ist. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug beispielsweise aus Kunststoff,
Folie oder Lack darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein.
Bei stärkerer Zurichtung oder Beschichtung gelten die Bezeichnungsvorschriften
unter Abschnitt 4.
Wortverbindungen mit
dem Begriff Leder oder mit Ausdrücken, die nach der Verkehrsauffassung auf
Leder oder eine Lederart hinweisen, sind für lederähnliche Materialien, die
nicht aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sind unzulässig (z. B. „Textil-Leder“,
„Recycling-Leder“, „PU-Leder“). Das gilt auch für Materialien, bei denen das
gegerbte Fell oder die gegerbte Haut mechanisch und/oder chemisch zu
Faserpartikeln, kleinen Stückchen oder Pulver abgebaut und dann mit oder ohne
Bindemittel zu Flächengebilden oder zu anderen Formen verarbeitet wurde. Wortverbindungen
mit dem Begriff Leder sind nur für die handelsüblichen Bezeichnungen Lederfaserstoff
oder Kunstleder zulässig.
4
Beschichtetes Leder
Bei Leder oder
Spaltleder, bei dem der auf die Außenseite aufgebrachte Oberflächenüberzug ein
Drittel der Gesamtdicke des Materials nicht überschreitet, jedoch eine Dicke
von mehr als 0,15 mm hat, ist die Bezeichnung „Beschichtetes Leder“ anzuwenden.
An Stelle dieser Bezeichnung kann auch der Begriff „Lackleder" verwendet
werden, wenn es sich um ein Leder mit spiegelähnlicher Oberfläche handelt. Der
Oberflächenüberzug darf ebenfalls ein Drittel der Gesamtdicke nicht
überschreiten.
5 Leder im
Materialverbund
Ist Leder durch
Kleben, Nähen o. a. fest mit einer Schicht aus einem Nichtledermaterial (z. B.
Kunststoff, Textil) verbunden, darf der Verbund nur als Leder bezeichnet werden,
wenn die für den Gebrauch wesentlichen Oberflächen aus Leder bestehen und der
Anteil des Leders an der Gesamtstärke mindestens 80% beträgt. Ansonsten sind
alle Materialien zu bezeichnen (z. B. Uhrarmband: Außenseite Leder/Innenseite
Kunststoff oder Gürtel: Außenseite Leder/Innenseite Textil)3). Diese 80%-Regelung
gilt nicht für auf der Rückseite unsichtbar, z. B. mit PUR-Schaumstoff kaschierte
Erzeugnisse wie fertige Autositze oder Polstermöbel, wenn die sichtbare Seite
aus Leder besteht und das Leder eine für die Anwendung übliche Dicke besitzt.
6
Erzeugnisse aus Leder und anderen Materialien
Besteht ein Gegenstand
nur zum Teil aus Leder, sind Wortverbindungen mit Leder zur Bezeichnung des
Produktes nur erlaubt, wenn Leder den überwiegenden und für die Gebrauchseigenschaften
wichtigsten Bestandteil darstellt. Ist dies nicht der Fall, sind die anderen
Materialien ebenfalls zu bezeichnen. Auf keinen Fall darf der Eindruck erweckt
werden, dass sämtliche Teile aus Leder sind. Beispiele für korrekte Bezeichnungen
bei Kombination von Leder mit anderen Materialien: Ledersofa – Rücken- und
Seitenteile aus Kunstleder; Ledersattel mit Kunststoffeinsätzen; Kunststoffetui
mit Lederdekor. Für Schuherzeugnisse gelten die Begriffsbestimmungen der
Bedarfsgegenstände-Verordnung.
1 Die speziellen
Bezeichnungsvorschriften für Sattler-, Polster- und Täschnerleder und daraus
hergestellten Lederwaren, RAL 063 A2 bleiben hierdurch unberührt.
2 Die Bezeichnungsvorschrift für
Rauchwaren (Felle zu Pelzwerk) und daraus hergestellten Erzeugnisse (Pelze), Bezeichnungsvorschriften,
RAL 075 A3 bleiben hierdurch unberührt.
3 Bei den Beispielen handelt es
sich eigentlich um Erzeugnisse, die hier jedoch hinreichend mit den Kriterien für
Materialverbunde bezeichnet werden können.
|
Quelle: Abgrenzung des
Begriffes Leder gegenüber anderen Materialien (RAL 060 A 2); Stand: 03/2012