WAS IST LEDER ?    

1 Zweck und Geltungsbereich der RAL Vereinbarung

Die Begriffsabgrenzung dient dem Zwecke, einerseits für Erzeugnisse aus Leder und andererseits für Erzeugnisse aus anderen Materialien, die in Beschaffenheit, Struktur, Oberfläche, Aussehen oder in anderen Eigenschaften lederähnlich sind, Bezeichnungen zu ermöglichen, die durch Wahrheit und Klarheit jede Gefahr von Missverständnis und Irreführung in Käuferkreisen ausschließen. Sie gilt daher als Grundregel für die nachstehend behandelten Bezeichnungen, soweit ihnen die Gefahr innewohnt,  dass ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise über die Identität oder die Eigenschaften des verarbeiteten Materials getäuscht werden könnte.

 2 Leder

Als Leder, Echt Leder oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder auf eine Lederart (Rindbox, Nappa, Nubuk, Saffian usw.)1) hinweist, darf beim Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, das aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell2) durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug beispielsweise aus Kunststoff, Folie oder Lack darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Bei stärkerer Zurichtung oder Beschichtung gelten die Bezeichnungsvorschriften unter Abschnitt 4.

 3 Andere Materialien

Wortverbindungen mit dem Begriff Leder oder mit Ausdrücken, die nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder eine Lederart hinweisen, sind für lederähnliche Materialien, die nicht aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sind unzulässig (z. B. „Textil-Leder“, „Recycling-Leder“, „PU-Leder“). Das gilt auch für Materialien, bei denen das gegerbte Fell oder die gegerbte Haut mechanisch und/oder chemisch zu Faserpartikeln, kleinen Stückchen oder Pulver abgebaut und dann mit oder ohne Bindemittel zu Flächengebilden oder zu anderen Formen verarbeitet wurde. Wortverbindungen mit dem Begriff Leder sind nur für die handelsüblichen Bezeichnungen Lederfaserstoff oder Kunstleder zulässig.

4 Beschichtetes Leder

Bei Leder oder Spaltleder, bei dem der auf die Außenseite aufgebrachte Oberflächenüberzug ein Drittel der Gesamtdicke des Materials nicht überschreitet, jedoch eine Dicke von mehr als 0,15 mm hat, ist die Bezeichnung „Beschichtetes Leder“ anzuwenden. An Stelle dieser Bezeichnung kann auch der Begriff „Lackleder" verwendet werden, wenn es sich um ein Leder mit spiegelähnlicher Oberfläche handelt. Der Oberflächenüberzug darf ebenfalls ein Drittel der Gesamtdicke nicht überschreiten.

5 Leder im Materialverbund

Ist Leder durch Kleben, Nähen o. a. fest mit einer Schicht aus einem Nichtledermaterial (z. B. Kunststoff, Textil) verbunden, darf der Verbund nur als Leder bezeichnet werden, wenn die für den Gebrauch wesentlichen Oberflächen aus Leder bestehen und der Anteil des Leders an der Gesamtstärke mindestens 80% beträgt. Ansonsten sind alle Materialien zu bezeichnen (z. B. Uhrarmband: Außenseite Leder/Innenseite Kunststoff oder Gürtel: Außenseite Leder/Innenseite Textil)3). Diese 80%-Regelung gilt nicht für auf der Rückseite unsichtbar, z. B. mit PUR-Schaumstoff kaschierte Erzeugnisse wie fertige Autositze oder Polstermöbel, wenn die sichtbare Seite aus Leder besteht und das Leder eine für die Anwendung übliche Dicke besitzt.

6 Erzeugnisse aus Leder und anderen Materialien

Besteht ein Gegenstand nur zum Teil aus Leder, sind Wortverbindungen mit Leder zur Bezeichnung des Produktes nur erlaubt, wenn Leder den überwiegenden und für die Gebrauchseigenschaften wichtigsten Bestandteil darstellt. Ist dies nicht der Fall, sind die anderen Materialien ebenfalls zu bezeichnen. Auf keinen Fall darf der Eindruck erweckt werden, dass sämtliche Teile aus Leder sind. Beispiele für korrekte Bezeichnungen bei Kombination von Leder mit anderen Materialien: Ledersofa – Rücken- und Seitenteile aus Kunstleder; Ledersattel mit Kunststoffeinsätzen; Kunststoffetui mit Lederdekor. Für Schuherzeugnisse gelten die Begriffsbestimmungen der Bedarfsgegenstände-Verordnung.

 

1 Die speziellen Bezeichnungsvorschriften für Sattler-, Polster- und Täschnerleder und daraus hergestellten Lederwaren, RAL 063 A2 bleiben hierdurch unberührt.

2 Die Bezeichnungsvorschrift für Rauchwaren (Felle zu Pelzwerk) und daraus hergestellten Erzeugnisse (Pelze), Bezeichnungsvorschriften, RAL 075 A3 bleiben hierdurch unberührt.

3 Bei den Beispielen handelt es sich eigentlich um Erzeugnisse, die hier jedoch hinreichend mit den Kriterien für Materialverbunde bezeichnet werden können.


Quelle: Abgrenzung des Begriffes Leder gegenüber anderen Materialien (RAL 060 A 2); Stand: 03/2012

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